Kontaktverbot inkl. Abstandsregelung) geführt habe. Dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu einem früheren Zeitpunkt die gleichen Probleme wie nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gehabt hat, spricht nicht ohne Weiteres gegen eine (Teil-)Kausalität. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass sich sein psychischer Zustand vor der Verhaftung im Januar 2021 stabilisiert hatte, er einer geregelten Arbeit in einer geschützten Werkstätte nachgegangen sei und mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe.