Der Beschwerdeführer, welchen grundsätzlich die Obliegenheit trifft, seine Genugtuungsansprüche zu begründen und zu belegen (vgl. E. 4.1 hiervor), musste nicht damit rechnen, dass seine Genugtuungsforderung ohne vorgängige formelle Entscheidung über die von ihm gestellten Beweisanträgen ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen wird. Wären die Beweisanträge vorgängig formell abgewiesen worden, hätte der Beschwerdeführer etwa die Gelegenheit gehabt, umgehend einen ausführlichen Bericht des Hausarztes einzureichen resp. einen solchen in Aussicht zu stellen.