_) ergangen ist. Auch in der angefochtenen Verfügung wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht förmlich abgewiesen und es wurde nicht begründet, weshalb auf die Edition der SUVA-Akten und die Einvernahme von Dr. med. C.________ verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer, welchen grundsätzlich die Obliegenheit trifft, seine Genugtuungsansprüche zu begründen und zu belegen (vgl. E. 4.1 hiervor), musste nicht damit rechnen, dass seine Genugtuungsforderung ohne vorgängige formelle Entscheidung über die von ihm gestellten Beweisanträgen ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen wird.