Steigerte auch zusätzlich eine COVID-bedingte Isolation von vier Wochen die erneute psychische Erkrankung, so ist doch die wesentliche Ursache der erneuten psychischen Dekompensation die ausgestandene Untersuchungshaft von beinahe drei Monaten. Meines Erachtens ist daher in analoger Weise zur Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft für die Tage des stationären Aufenthalts in der Klinik D.________ Herrn A.________ eine Genugtuung von CHF 200 pro Tag zuzusprechen.