Letztlich braucht dies hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Was die Ablehnung der Zusprechung einer Genugtuung wegen des Aufenthalts in der Suchtklinik D.________ anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Parteien mit Mitteilung vom 20. April 2022 in Aussicht gestellt hat, das Verfahren betreffend den Vorwurf des Mordes und des versuchten Mordes einzustellen, und ihnen Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO gesetzt hat, um weitere Beweisanträge zu stellen. Fürsprecher B.__