Eine Anrechnung der Untersuchungshaft ist nur an eine effektiv ausgesprochene Strafe möglich. Indem die Staatsanwaltschaft schon mit der Teileinstellungsverfügung vom 4. Juli 2022 eine Anrechnung auf die erst mit Strafbefehl vom 9. August 2022 ausgesprochene Sanktion vorgenommen hat, hat sie Art. 51 StGB falsch angewandt. Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen.