Der Strafbefehl erfolgte erst am 9. August 2022, mithin rund einen Monat nach der Teileinstellungsverfügung vom 4. Juli 2022. Es geht offensichtlich nicht an, die Untersuchungshaft an eine Strafe anzurechnen, welche zum Zeitpunkt der Anrechnung noch nicht bestanden hat, selbst wenn die verfahrensleitende Staatsanwältin zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits wusste, welche Sanktion sie insoweit aussprechen will. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft ist nur an eine effektiv ausgesprochene Strafe möglich.