Erst wenn die Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Keine Anrechnung erfolgt bei Haft in parallel lau-