429 StPO). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen. Dies freilich nur, wenn die Behörde die gewünschten Informationen nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand erhältlich machen konnte (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO). 4.2 Gemäss Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) rechnet das Gericht – resp.