429 StPO). Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Folge eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Den Beschuldigten trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Aus der Vorschrift, dass der Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen ist, folgt, dass die Strafbehörde die Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen;