429 Abs. 1 Bst. c StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Genugtuung im Sinne einer Kausalhaftung. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Im Gegensatz zur Entschädigung nach Art. 431 StPO hat eine beschuldigte Person, deren Strafverfahren eingestellt wurde, unabhängig von der Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlung Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 429 StPO).