Dazu komme, dass zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem Antritt des stationären Aufenthalts neun Monate vergangen seien, mithin eine lange Zeit, was ein Indiz dafür sei, dass die Untersuchungshaft für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sei. Schliesslich sei wesentlich, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchungshaft die gleichen Probleme gehabt habe, die bei ihm bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Untersuchungshaft aufgetreten seien. Auch das sei ein Hinweis dafür, dass die Untersuchungshaft für die erneuten Probleme des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sei.