Die Staatsanwaltschaft habe weiter zutreffend festgehalten, dass dem Austrittsbericht der Klinik D.________ zu entnehmen sei, dass die gesundheitlichen und sozialen Probleme des Beschwerdeführers nach der Untersuchungshaft und einer anschliessenden Covid-19-Isolation aufgetreten seien. Dazu komme, dass zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft und dem Antritt des stationären Aufenthalts neun Monate vergangen seien, mithin eine lange Zeit, was ein Indiz dafür sei, dass die Untersuchungshaft für die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen sei.