Es habe kein Wahlrecht bestanden. Die Staatsanwaltschaft habe am 9. August 2022 den Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erlassen und den Beschwerdeführer wie angekündigt zu einer bedingen Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Sie habe – wie in Art. 51 StGB vorgesehen – die ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Die 35 Tage Untersuchungshaft seien dem Beschwerdeführer damit nicht zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft habe weiter zutreffend festgehalten, dass dem Austrittsbericht der Klinik D.__