Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, die Staatsanwaltschaft habe in der teilweisen Verfahrenseinstellung bereits festgehalten, dass der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl erledigt werde. Es sei vorgesehen, den Beschwerdeführer dafür mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen.