Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass der Austrittbericht der Klinik D.________ vom 28. Februar 2022 keine hinreichende Grundlage für die Zusprache der Genugtuungsforderung darstelle, sei die Angelegenheit zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, die Staatsanwaltschaft habe in der teilweisen Verfahrenseinstellung bereits festgehalten, dass der Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl erledigt werde.