___ in der Lage, Angaben zu machen. Die Staatsanwaltschaft habe für ihren Entscheid weder die SUVA-Akten beigezogen noch den Zeugen Dr. med. C.________ befragt. Werde davon ausgegangen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft kausal dafür gewesen sei, dass er sich vom 2. Dezember 2021 bis 1. Februar 2022 in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, so sei diese Zeit des stationären Klinikaufenthalts von 62 Tagen