3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verrechnung der angekündigten Geldstrafe und Busse mit 35 Tagen an die ausgestandene Untersuchungshaft finde sich einzig in der Begründung der Einstellungsverfügung. Es existiere kein vorgängig oder gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung eröffneter Strafbefehl. Damit fehle es an einer Rechtsgrundlage für eine Verrechnung und es sei die gesamte Zeit in Haft, also 85 Tage (CHF 200.00/Hafttag), zu entschädigen, ausmachend total CHF 17'000.00. Des Weiteren sei ihm eine Entschädigung für die durch die Untersuchungshaft ausgelöste psychische Dekompensation auszurichten.