Auch das ist ein Hinweis dafür, dass die Untersuchungshaft für die erneuten Probleme des Beschuldigten nicht kausal war. Insgesamt ist damit anzunehmen, dass kein direkter Zusammenhang zwischen der Untersuchungshaft und den Beeinträchtigungen des Beschuldigten besteht. Aus diesem Grund weist die Staatsanwaltschaft das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten betreffend seinen Klinikaufenthalt ab.