Dazu kommt, dass zwischen der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft und dem Antritt seines stationären Aufenthalts in einer Klinik neun [richtig: acht] Monate vergingen, mithin eine lange Zeit, was ein Indiz dafür ist, dass die Untersuchungshaft für die psychischen Probleme des Beschuldigten nicht kausal war. Schliesslich ist wesentlich, dass der Beschuldigte nach der Untersuchungshaft die gleichen Probleme hatte, die bei ihm bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Untersuchungshaft aufgetreten waren. Auch das ist ein Hinweis dafür, dass die Untersuchungshaft für die erneuten Probleme des Beschuldigten nicht kausal war.