Das ist eine Äusserung zur zeitlichen Abfolge dieser Ereignisse im Leben des Beschuldigten, nicht aber zur Ursächlichkeit der Untersuchungshaft für die verschiedenartigen Probleme des Beschuldigten. Dazu kommt, dass zwischen der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft und dem Antritt seines stationären Aufenthalts in einer Klinik neun [richtig: acht] Monate vergingen, mithin eine lange Zeit, was ein Indiz dafür ist, dass die Untersuchungshaft für die psychischen Probleme des Beschuldigten nicht kausal war.