Dazu ist Folgendes festzuhalten: Dem Austrittsbericht der Klinik, in der sich der Beschuldigte aufhielt, ist zu entnehmen, dass die gesundheitlichen und sozialen Probleme des Beschuldigtes nach der Untersuchungshaft und einer anschliessenden Covid-Isolation von 4 Wochen auftraten. Das ist eine Äusserung zur zeitlichen Abfolge dieser Ereignisse im Leben des Beschuldigten, nicht aber zur Ursächlichkeit der Untersuchungshaft für die verschiedenartigen Probleme des Beschuldigten.