2 bleme gehabt und Gewalt gegen seine Ehefrau ausgeübt. Die wesentliche Ursache für den Rückfall sei die Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren gewesen. Aus diesem Grund verlangt der Beschuldigte für den stationären Aufenthalt in der Suchtklinik eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag, analog zur Ausrichtung von Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft. Dazu ist Folgendes festzuhalten: