3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die teilweise Abweisung der Genugtuungsforderung wie folgt: Der Beschuldigte verlangt für seine Untersuchungshaft vom 15.01.2021 bis zum 09.04.2021 (85 Tage) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag. Der Beschuldigte wird wie erwähnt mit separatem Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt; als Sanktionen sind eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von CHF 500.00 vorgesehen. In Anwendung von Art. 51 StGB werden 35 Tage der Untersuchungshaft an diese Strafen angerechnet.