BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist, soweit ihm eine geringere Genugtuung als beantragt zugesprochen wurde, durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.