Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Genugtuung von CHF 29'400.00 zuzusprechen. Eventualiter sei Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Stellungnahme vom 16. August 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2022 zugestellt.