Die Beschwerdekammer kommt damit zum Schluss, dass sich die Vollstreckungsverjährungsfrist der in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelten Übertretungsbussen nicht durch den Aufschub zu Gunsten der angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme verlängert oder die Vollstreckungsverjährung während der Dauer der ambulanten therapeutischen Massnahme geruht hat. Die Vollstreckungsverjährung ist für die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. Juni 2016 ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 500.00 und damit auch für deren Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen am 10. Juni 2019, für die mit Strafbefehl der Regi-