Die Beschwerdekammer hat keinen Anlass, davon abzuweichen. Es widerspräche dem Grundgedanken der Verjährung und erschiene stossend, wenn die Strafe für eine Übertretung einzig wegen der vollzugsbedingten Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe noch nach Jahren oder gar Jahrzehnten vollzogen werden könnte, während die Grundstrafe (Busse) in diesem Zeitpunkt bereits verjährt wäre. 5.15 Wie der Verurteilte zu Recht einwendet, hat der von der Beschwerdeführerin zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 66 vom 22. März 2019 die