Die gesetzliche Konzeption und bundesgerichtliche Rechtsprechung tragen dem Umstand Rechnung, dass das Strafbedürfnis zur Ahndung von Bagatelldelikten bereits nach kurzer Zeit stark abnimmt (vgl. dazu bereits in den parlamentarischen Beratungen zum StGB 1937 das Votum BAUMANN, Sten.Bull. 1931 II S 325, 332: «über die ausgefällte Strafe soll nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes der Mantel des Vergessens und der Verzeihung gelegt werden»; ebenso die Botschaft 1998: «Das Bedürfnis nach Reaktion auf eine Straftat verringert sich mit zunehmender zeitlicher Distanz.