So kann es durchaus sein, dass während der Dauer des Vollzugs oder Aufschubs einer Ersatzfreiheitsstrafe deren Vollstreckungsverjährung eintritt und die Strafe nicht mehr (vollständig) vollzogen werden kann. 5.14 Die gesetzliche Konzeption und bundesgerichtliche Rechtsprechung tragen dem Umstand Rechnung, dass das Strafbedürfnis zur Ahndung von Bagatelldelikten bereits nach kurzer Zeit stark abnimmt (vgl. dazu bereits in den parlamentarischen Beratungen zum StGB 1937 das Votum BAUMANN, Sten.