99 Abs. 2 Bst. a StGB auf Ersatzfreiheitsstrafen nicht anwendbar. Deren Vollstreckungsverjährung wird weder durch ihren Aufschub zu Gunsten einer Massnahme noch – entgegen auch der Ansicht des Regionalgerichts Bern-Mittelland im angefochtenen Entscheid – durch ihren Vollzug unterbrochen. So kann es durchaus sein, dass während der Dauer des Vollzugs oder Aufschubs einer Ersatzfreiheitsstrafe deren Vollstreckungsverjährung eintritt und die Strafe nicht mehr (vollständig) vollzogen werden kann.