Bei einer Strafumwandung wird die Verjährung der Strafe weiterhin durch die ursprüngliche Strafe bestimmt, was eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Geldbussen ausschliesst (so explizit Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Umwandlungsstrafe ist blosses Substitut für die eigentlich zu leistende Busse (BGE 105 IV 14 E. 2 mit Verweis auf BGE 103 Ib 188 E. 2.a), weshalb auch bei einer Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe allein die rechtliche Vollstreckbarkeit des Bussenentscheids massgeblich bleibt. Aufgrund dieser Überlegungen ist Art. 99 Abs. 2 Bst.