2020, § 6 N 38). 5.13 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Auffassung der Beschwerdekammer keinen Einfluss auf das geltende Verjährungsfristenregime und kann deshalb auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist etwa nach Art. 99 Abs. 2 Bst. a StGB ermöglichen. Bei einer Strafumwandung wird die Verjährung der Strafe weiterhin durch die ursprüngliche Strafe bestimmt, was eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Geldbussen ausschliesst (so explizit Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.3 mit Hinweisen).