15 sondern als qualifiziertes Schweigen. Selbst wenn es sich um eine Gesetzeslücke gehandelt hätte, wäre eine Lückenfüllung hin zu einer Anwendbarkeit von Art. 99 Abs. 2 StGB zu Ungunsten der beschuldigten Person nicht zuletzt auch mit Blick auf das Prinzip ‹nulla poena sine lege› (Art. 1 StGB) ohnehin unzulässig (BGE 105 IV 14 E. 2 mit Verweis auf BGE 103 IV 129 E. 3.a; in diesem Sinne auch GÜNTER STRA- TENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 6 N 38).