Auf die Regelung der Verjährung übertragen heisst das, dass der Gesetzgeber, hätte er trotz Regelung der Verjährung für Übertretungen in Art. 109 StGB daneben auch die Verjährungsregeln des Ersten Teils des StGB – etwa Art. 99 Abs. 2 StGB – auf Übertretungsstrafen gelten lassen wollen, eine entsprechende Regelung hätte treffen oder einen entsprechenden Vorbehalt im Gesetz hätte statuieren müssen. Dass er das – im Unterschied zu Art. 106 Abs. 5 StGB – nicht gemacht hat, erachtet die Beschwerdekammer nicht als Gesetzeslücke,