106 für Bussen, vgl. die Marginalie) dennoch Bestimmungen aus dem Ersten Teil gelten lassen, so bedurfte es entweder einer entsprechenden Regelung oder einer neuerlichen Verweisnorm, wie sie schliesslich in Art. 106 Abs. 5 StGB geschaffen wurde. Eine vergleichbare Systematik weist Art. 109 StGB nicht auf. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit ihm die Verjährung der Übertretungen abschliessend regeln wollte. Die Einführung von Art. 106 Abs. 5 (zunächst noch als Abs. 4) StGB wird we-