35 f. StGB. Dies kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass wenn er trotz des Verweises in Art. 104 StGB eine ausdrückliche Regelung für Übertretungen treffe (hier Art. 106 StGB bezüglich der Bussen), diese abschliessend sei und die Verweisnorm von Art. 104 StGB in diesem Bereich gewissermassen derogiere. Wollte man für die betreffende Materie (im Falle von Art. 106 für Bussen, vgl. die Marginalie) dennoch Bestimmungen aus dem Ersten Teil gelten lassen, so bedurfte es entweder einer entsprechenden Regelung oder einer neuerlichen Verweisnorm, wie sie schliesslich in Art.