Es ergeben sich aus dem Gesetz keinerlei Hinweise, dass Art. 109 StGB die Verjährung der Übertretungen nicht abschliessend regelt. Weder Art. 104 noch Art. 109 StGB enthalten einen Vorbehalt, wonach gewisse verjährungsrechtliche Aspekte des Ersten Teils neben Art. 109 StGB für die Übertretungen Geltung haben sollen. Anders verfuhr der Gesetzgeber derweil beim Erlass von Art. 106 StGB. In Art. 106 StGB regelt der Gesetzgeber die Busse als Strafe für die Übertretungen (Art. 103 StGB). Er statuierte in Art. 106 Abs. 5 StGB explizit die Anwendbarkeit von Art. 35 f. StGB.