Gegen die Anwendbarkeit von Art. 99 Abs. 2 StGB – neben Art. 109 StGB – auf die Übertretungsstrafen spricht auch ein systematischer Vergleich mit den übrigen Bestimmungen des Zweiten Teils des StGB, namentlich mit Art. 106 StGB («Busse»): Art. 104 StGB erklärt die Bestimmungen des Ersten Teils des StGB «mit den nachfolgenden Änderungen» auch auf Übertretungen anwendbar. Eine dieser nachfolgenden Änderungen ist in Art. 109 StGB statuiert, welcher unter der Marginalie «Verjährung» die Verjährung der Übertretungen regelt. Es ergeben sich aus dem Gesetz keinerlei Hinweise, dass Art.