Die Überlegung lässt sich aber kaum auf das gerade tiefe und bereits nach geraumer Zeit abnehmende Strafbedürfnis bei mit Busse bedrohten Straftaten übertragen. Dass diese nach Ablauf von je nach Konstellation bis zu 20 Jahren oder länger (Art. 40 Abs. 2 StGB) noch gesühnt werden können sollen, kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Dies würde dem Konzept der Übertretungsstrafe als Strafe für leichte Straftaten widersprechen. 5.12 Gegen die Anwendbarkeit von Art. 99 Abs. 2 StGB – neben Art.