14 Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, mithin grundsätzlich also zumindest um eine schwerere Straftat. Aufgrund des hohen und lange anhaltenden Strafbedürfnisses bei Taten, welche mit Freiheitsstrafe bedroht sind, rechtfertigt sich die Überlegung, dass diese nicht während des Vollzugs der ersten Freiheitsstrafe verjähren sollen und damit ungesühnt bleiben. Die Überlegung lässt sich aber kaum auf das gerade tiefe und bereits nach geraumer Zeit abnehmende Strafbedürfnis bei mit Busse bedrohten Straftaten übertragen.