Der Überlegung der Botschaft muss aber zumindest mit Bezug auf die Übertretungsstrafen Folgendes entgegengehalten werden: Art. 99 Abs. 2 StGB kommt nur für Freiheitsstrafen zur Anwendung. Im bundesrätlichen Beispiel begeht die zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilte Person während des Strafvollzugs kleinere Straftaten. Solche werden aber regelmässig nicht mit Freiheits-, sondern mit einer Geldstrafe oder Busse geahndet. Für deren Vollzug ruht die Verjährung gemäss der gesetzlichen Konzeption aber gerade nicht, da sie auch während des laufenden Freiheitsentzugs vollzogen werden können (E. 5.6 hiervor).