Deshalb sehe der Gesetzesentwurf in Art. 99 Abs. 2 StGB in Anlehnung an Art. 75 Ziff. 1 StGB 1971 vor, dass die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe um die Dauer des ununterbrochenen Vollzugs dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder einer unmittelbar vorausgehend vollzogenen Massnahme und ebenso um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung verlängert werde (BBl 1999 II 1979, 2135). Die Frage nach der Verlängerung der Vollstreckungsverjährung bei Ersatzfreiheitsstrafen wurde auch hier nicht explizit thematisiert. Der Überlegung der Botschaft muss aber zumindest mit Bezug auf die Übertretungsstrafen Folgendes entgegengehalten werden: Art.