2 StGB 1971) abgeschafft (vgl. dazu BBl 1999 II 1979, 2133 und 2135 f.). Auf ein Ruhen der Vollstreckungsverjährungsfristen wurde hingegen aus folgendem Grund nicht verzichtet: «Eine zu einer Freiheitsstrafe von langer Dauer verurteilte Person könnte während des Strafvollzugs, etwa während eines Urlaubs, kleinere Straftaten begehen, ohne dass sie die für diese neuerlichen Delikte verhängten Strafen je verbüssen müsste, würden diese doch verjähren, bevor die langdauernde Freiheitsstrafe vollzogen wäre». Deshalb sehe der Gesetzesentwurf in Art. 99 Abs. 2 StGB in Anlehnung an Art.