StGB 1937), erfasst sein sollte, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien. Art. 75 Ziff. 1 StGB 1971 wurde von den Eidgenössischen Räten diskussionslos angenommen (AB 1969 I N 100, 129 und AB 1967 I S 49, 68). Als Freiheitsstrafe galt jedenfalls neben Zuchthaus- und Gefängnisstrafe auch die Haftstrafe (vgl. die Marginalien von Art. 35 f. und 39 StGB 1937 und StGB 1971), in welche eine Busse bei schuldhafter Nichtbezahlung umgewandelt werden konnte (Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB 1937 und StGB 1971). Die damals bereits bestehenden Art. 104 (Anwendbarkeit des Ersten Teils auf Übertretungen; damals Art. 102) und Art.