Die Überlegung hinter der Erwähnung lediglich der Freiheitsstrafe dürfte gewesen sein, dass Geldstrafen während eines laufenden freiheitsentziehenden Straf- oder Massnahmenvollzugs weiterhin vollzogen werden können, während der Vollzug einer Freiheitsstrafe während einer bereits laufenden Freiheitsstrafe naturgemäss nicht möglich ist (vgl. dazu bereits E. 5.6 hiervor). Ob damit aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe, welche damals bereits bestanden hat (vgl. Art. 49 Ziff. 3 StGB 1937), erfasst sein sollte, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien.