13 Rechnung getragen werden könnte. Es sollte deshalb sichergestellt werden, dass die einmal in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe nicht mehr verjähren kann. Die Überlegung hinter der Erwähnung lediglich der Freiheitsstrafe dürfte gewesen sein, dass Geldstrafen während eines laufenden freiheitsentziehenden Straf- oder Massnahmenvollzugs weiterhin vollzogen werden können, während der Vollzug einer Freiheitsstrafe während einer bereits laufenden Freiheitsstrafe naturgemäss nicht möglich ist (vgl. dazu bereits E. 5.6 hiervor).