Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von Art. 75 Ziff. 1 StGB 1971 vor allem die Konstellation vor Augen hatte, in der der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe wegen der Vollstreckungsverjährung bereits nach einer kurzen oder zumindest nicht vollständigen Vollzugsdauer wieder beendet werden müsste und damit dem Strafbedürfnis nicht genügend