Gemäss Botschaft 1965 wurde die Bestimmung eingeführt um zu vermeiden, dass die Verjährung mitten im laufenden Strafvollzug eintritt. Die obligatorische Aufhebung des Strafvollzugs während dessen Dauer stimme grundsätzlich nicht mit dem Sinn und Zweck der (lebenslänglichen) Freiheitsstrafen überein (BBl 1965 I 561, 584). Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von Art.