Es fällt dabei auf, dass das neu eingefügte (und heute in Art. 99 Abs. 2 StGB fortbestehende) ‹Ruhen› (heute: Verlängern) der Verjährung während des Vollzugs oder einer sichernden Massnahme explizit lediglich für Freiheitsstrafen eingeführt wurde. Eine Erklärung dafür liefert weder die Botschaft (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 1. März 1965 über eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BBl 1965 I 561]; nachfolgend Botschaft 1965) noch die Gesetzgebungsdebatte im Parlament. Gemäss Botschaft 1965 wurde die Bestimmung eingeführt um zu vermeiden, dass die Verjährung mitten im laufenden Strafvollzug eintritt.